Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Junghennen, Eintagsküken und Bruteiern
1. Auftrag
Für den Vertragsinhalt sind ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, der von uns anerkannte Bestellschein des Bestellers, unsere etwaige Auftragsbestätigung und unsere schriftliche Zusage maßgebend. Mündliche Erklärungen haben keine Gültigkeit.
2. Zahlungsbedingungen
- Der Preis bezieht sich auf das vereinbarte Lebensalter des Tieres (z.B. 16. Wochen, 18 Wochen). Bei der Lieferung jüngerer Tiere erfolgt ein Preisabschlag, bei der Lieferung älterer Tiere ein Preiszuschlag; diese errechnen sich nach den vom Verkäufer ermittelten und bestimmten Haltungskosten auf Tagesbasis.
- Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung frei Hof.
- Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen können als Verzugszinsen entweder 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder die Höhe des selbst bezahlten Bankzinses in Anrechnung gebracht werden, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
- Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen.
- Dritte Personen haben für uns Inkassovollmacht nur insoweit, als sie eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.
3. Lieferzeit
- Bei Streiks, Betriebsstörungen und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, Ausbruch von Hühnerkrankheiten in unserem Betrieb, sowie für den Fall, dass die Schlupfergebnisse hinter unseren Erwartungen zurückbleiben oder die bestellte Partie auf dem Transport zum Hof ganz oder teilweise vernichtet oder beeinträchtigt wird, sind wir zur Lieferung nur nach Maßgabe unserer Liefermöglichkeiten verpflichtet.
- Abweichungen von den vereinbarten Lieferterminen bis 14 Tagen gelten nicht als Vertragsverletzung.
4. Lieferung und Abnahme
Die Lieferung erfolgt innerhalb der bei der Bestellung mit dem Käufer vereinbarten Lieferwoche. Der Verkäufer teilt dem Käufer eine Woche vor der Lieferung den genauen Liefertermin mit. Die Abnahme der Tiere erfolgt am Hof des Käufers. Der Käufer hat die Tiere aus dem LkW zu übernehmen und selbst auszuladen. Werden die Tiere am Liefertage nicht vom Käufer abgenommen, so geht die Gefahr bei dem Eintreffen der Tiere auf dem Hof, spätestens aber mit der Beendigung des Liefertages, auf den Käufer über. Der Käufer ist außerdem verpflichtet die nach Ziffer 2a) zu errechnenden Haltungskosten von dem dem Liefertage folgenden Tage an bis zur Abnahme oder Veräußerung (Verwertung) der Tiere sowie die zusätzlich entstehenden Transportkosten zu zahlen. Geht die Gefahr auf den Käufer über, so werden Verkaufspreis, Haltungskosten und zusätzliche Transportkosten auch ohne Abnahme fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, die Tiere nach Ablauf einer von ihm gesetzten Frist zu verwerten (auch als Schlachttiere). Der nach Abzug der Verkaufskosten verbleibende Nettoerlös wird dem Käufer gutgebracht und von dem dem Käufer zu zahlenden Betrage (Kaufpreis, Haltungskosten bis zu Verwertung und Transportkosten) abgezogen. Der von dem Käufer zu zahlende Betrag ist gemäß Ziffer 2 zu regulieren.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Tiere werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn dieser sämtlichen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen – auch aus früheren Lieferungen – einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten nachgekommen ist. Die gelieferten Tiere – und zwar auch in geschlachtetem, tiefgekühltem oder verarbeitetem Zustand, sowie die von ihnen gelegten Eier – bleiben unser Eigentum. Sollte unser Eigentum durch Schlachten usw. kraft gesetzlicher Bestimmungen ganz oder teilweise auf den Käufer übergehen, so überträgt der Käufer sein Eigentum oder Miteigentum an den geschlachteten oder sonst wie verarbeiteten Tieren zur Sicherung unserer oben erwähnten Forderung auf uns. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum auf uns übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass zwischen uns ein Verwahrungsverhältnis vereinbar wird, kraft dessen der Käufer die uns übereigneten, geschlachteten oder verarbeiteten Tiere für uns verwahrt.
Soweit die Tiere – auch in geschlachtetem oder verarbeitetem Zustand – versichert sind, tritt der Käufer seinen Anspruch der Versicherungssumme an uns ab. Er verpflichtet sich, uns auf Anfordern einen entsprechenden Sicherungsschein seiner Versicherungsgesellschaft zu überlassen. Der Käufer ist berechtigt, die Tiere und die von ihnen gelegten Eier im Rahmen des bei ihm üblichen Geschäftsverkehrs zu veräußern, Er tritt jetzt schon seine Ansprüche gegen den Abnehmer auf Zahlung des Kaufpreises zur Sicherung unserer Forderung an uns ab. Soweit der Kunde des Käufers keine Barzahlung leistet, hat die Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen, wobei das vorbehaltene Eigentum nicht dem Käufer, sondern uns vorbehalten bleibt.
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tieren ist unzulässig. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Steht dem Käufer aus Verwertung, Beschädigung oder Verlust der von uns gelieferten oder uns gehörenden Tiere ein Anspruch gegen einen Dritten zu, so tritt der Käufer auch diesen Anspruch sicherheitshalber an uns ab. Benutzt der Käufer die uns gehörenden Tiere aus Sicherheit für die Beschaffung von Krediten, so tritt der Käufer seine Forderung gegen den Kreditgeber auf Auszahlung eines Kredites an uns ab. Geht der vom Abnehmer zu zahlende Kaufpreis oder die Kreditvaluta auf dem Bankkonto des Käufers ein , so tritt der Käufer den Anspruch gegen seine Bank auf Auszahlung seines Bankkontos in Höhe des eingegangenen Betrages an uns ab.
Der Käufer ist ermächtigt, seine an uns abgetretene Forderungen im Ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt oder keine direkte Einziehung von uns verlangt wird. Dem Käufer ist nicht gestattet, die uns abgetretene Forderung zu verpfänden oder abzutreten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern und den Banken bekanntzugeben, alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns sämtliche dafür benötigten Unterlagen auszuhändigen; wir sind berechtigt, bis zur vollen Befriedigung unserer Ansprüche, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen und / oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung (Verkauf, Einziehung der Forderungen usw.)durch einen Beauftragen überwachen zu lassen.
Übersteigt der Wert sämtlicher uns gegebenen oder zustehenden Sicherheiten den Gesamtbetrag der uns zustehenden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung der die 20% -Grenze übersteigenden Sicherheiten verpflichtet.
6. Mängelhaftung
Es wird unter Ausschluß weitergehender Ansprüche nach den nachfolgenden Bestimmungen für alle Mängel gehaftet, die bei der Abnahme der Tiere vorhanden waren; der Beweis liegt dem Käufer ob. Bei der Abnahme erkennbare Mängel sind sofort unter Beifügung eines tierärztlichen Zeugnisses, aus dem sich derMangel ergibt, schriftlich zu rügen.
Für versteckte Mängel wird gehaftet, wenn diese innerhalb von 24 Stunden nach Erkennbarwerden gerügt werden. Die Rüge ist innerhalb der gleichen Frist unter Beifügung eines tierärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Art des Mangels (Erkrankung) ergibt und in dem bestätigt wird, dass dieser Mangel bei der bemängelten Anzahl der Tiere bereits bei der Abnahme vorhanden war (z.B. bei der Abnahme infiziertes Tier), schriftlich zu erklären.
Für unwesentliche Mängel, die weder die Legeleistung beeinträchtigen, noch eine Infektionsgefahr für die anderen Tiere bedeuten, noch erhebliche Medikamentenkosten verursachen, wird keine Gewähr geleistet.
Erkranken die Tiere nach Abnahme an CRD, Bronchitis, Marek´scher Geflügellähme, Coccidiose (der Befall eines Tieres mit einzelnen Coccidien ist keine Cocidiose [Krankheit] oder Parasiten, so wird nur Gewähr geleistet, wenn diese Krankheiten innerhalb der nachfolgenden Fristen seit Abnahme auftreten:
CDR - 10Tage, Bronchitis – 1 Tag, Marek´sche Geflügellähme - 28 Tage, Coccidiose - 5 Tage, Parasiten - 20 Tage übrige Krankheiten - innerhalb der kürzesten Inkubationsfrist und nach dem Auftreten innerhalb von 24 Stunden gemäß Abs. 2 gerügt wird. Die Rügefrist endet, wenn nicht schon eine kürzere Rügefrist (z.B. kürzere Inkubationszeit) in Frage kommt, spätestens 10 Wochen nach Abnahme. Spätere Rügen führen zum Verlust der Gewährleistungsansprüche. Für rechtzeitig und formgerecht gerügte Junghennen leisten wir nach unserer Wahl entweder Ersatz in Natur oder zahlen den Kaufpreis zurück. Weitere Ansprüche insbesondere auf Minderung (Abzug vom Verkaufspreis) oder Schadensersatz für verspäteten Legebeginn, stehen dem Käufer nicht zu.
Für mittelbare oder unmittelbare Schäden und für entgangenen Gewinn, die durch Mängel, verspätete Lieferungen, Nichtlieferung oder Schlechtlieferung entstanden sind, wird kein Ersatz geleistet. Das gilt auch, wenn wir mit irgendwelchen Lieferungs- und Nachlieferungs- oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug geraten. Die Ansprüche des Käufers sind durch die vorstehenden Bestimmungen abschließend geregelt. Ihm stehen insbesondere keine Schadensersatzansprüche zu. Die dem Käufer zustehenden Rechte gemäß Ziffer 3 c bleiben unberührt.
7. Marken- und Namensrechte
Die gelieferten Tiere sind das Ergebnis besonderer Züchtung; sie führen die Bezeichnung LSL, LB und LT. Der Züchter hat den Verkäufer ( Vermehrer ) ermächtigt, die geschützten Marken LSL, LB und LT (Wort-, Bild- undWort-Bild-Zeichen) zu führen und diesem gestattet, seinen Abnehmern die gleiche Erlaubnis zu erteilen, solange die Abnehmer die Tiere nicht weiterveräußern. Eine Weiterveräußerung der Tiere unter der Bezeichnung LSL, LB oder LT und eine Weiterverwendung der geschützten Marke ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Züchters zulässig.
8. Einzelne Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Bedingungen sollen vielmehr ihrem Sinn gemäß zur Durchführung kommen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Bertrieb des Verkäufers, Gerichtsstand für alle Klagen ist Stolzenau.