23. Hygiene und Biologische Sicherheit (Junghennen)
(siehe gesetzliche Regelungen)
Hygienemaßnahmen und solche zur Absicherung der biologischen Sicherheit von Tierbeständen sollen der Einschleppung von Tierseuchen und der Verbreitung der für den Menschen gefährlichen zoonotischen Erkrankungen vorbeugen.
Aufzuchtbetriebe sind durch geeignete bauliche Maßnahmen von der Außenwelt abzuschotten
- die Einzäunung der Anlage ist als Mindestanforderung zu sehen.
Bauliche Vorraussetzungen zur Sicherung der Ställe vor Schadnagern, Wildvögeln und ggf. Insekten schaffen.
Tierbestände im Aufzuchtbetrieb sollten möglichst einer Altersgruppe angehören.
Ist dieses nicht umsetzbar
- unterschiedliche Altersgruppen im Betrieb räumlich getrennt aufstallen.
Nach Desinfektion und Einstallung nur Zutritt für Betreuungspersonal zulassen
- betriebsfremden Personen Zutritt verwehren.
Verendete, morbide Tiere schnellstmöglich aus dem Bestand entfernen.
Futtersilos, Kadaverlagerung außerhalb des eingezäunten Bereiches stationieren bzw. von Außen zugänglich gestalten. Fremdfahrzeugverkehr auf dem Gelände minimieren.
Für Reparaturen und Arbeiten während der Belegung die notwendigen Geräte, Werkzeuge und Materialien vor Abschlussdesinfektion auf den Betrieb verbringen
- keinen Verkehr dieses Materials nach Belegung zulassen.
Betriebliche Arbeitskleidung, Umkleideräume, ggf. Duschzwang als Vorraussetzung zum Betreten der Stallanlagen als Routine festlegen
- sogenannte Hygieneschleusen einrichten.
Desinfektionsmatten vor dem Personalzugang jedes einzelnen Stalles einrichten und diese pflegen.
Vor Betreten des jeweiligen Stalles Händewaschen und -desinfizieren, Wechseln der Schuhe zur Pflicht erheben.
Es ist zu empfehlen, Beschäftigte routinemäßig zu kontrollieren (Stuhlproben auf Salmonellen).
Tierpfleger in Geflügelanlagen sollten möglichst kein Geflügel im privaten Bereich halten.
Handwerkern, Impf- und Verladehelfern nur nach Umkleidung (ggf. vorherigem Duschen) in betriebseigene Kleidung Zugang gewähren
- diese Personen stellen die größte Gefahr für Geflügelbestände dar.
Auf den Betrieb verbrachte Impfstoffe sind entsprechend den Hinweisen der Hersteller zu behandeln
- nur hygienisch einwandfreie Spritzen, Sprayer etc. dürfen nach Kontrolle durch Verantwortlichen verwendet werden.
Aktenkundige Belehrung von Personal, Besuchern und Fremdpersonen über betriebsspezifische Hygienenormen durchführen
- Personen, Fahrzeug- und Materialverkehr dokumentieren.
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, sowie die Ergebnisse der Kontrollen protokollieren.